Artikel 16

Aktuell

 

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

 

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

 

Neu

 

(1)       Die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

 

(2)       Kein Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

 

(3)       Durch Gesetz kann bestimmt werden, inwieweit ein Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, der das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt, in seinen Rechten eingeschränkt werden darf.

Kommentar

 

(zu 3) Das gilt z. B. für sogenannte „Reichsbürger“, um deren Aktivitäten zur Behinderung staatlichen Handelns einzuschränken.