(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Staaten dieser Welt zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass solche Waffen verwendet werden, um Angriffskriege gegen andere Staaten zu führen. Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur an Staaten verkauft werden, deren Verfassung das Führen von Angriffskriegen ausdrücklich ausschließt und die ihrerseits Kriegswaffen nur an solche Staaten verkaufen, deren Verfassungen das ebenso regeln.
Die Genehmigung zum Verkauf darf nicht erteilt werden, wenn die Erwerberstaaten solche Waffen für innerstaatliche Auseinandersetzungen einsetzen. Näheres regelt ein Bundesgesetz.