Artikel 48

Aktuell

 

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

 

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

 

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Neu

 

(1)          Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

 

(2)          Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

 

(3)      Ein Abgeordneter hat Anspruch auf eine angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädi-gung in Geld. Die Entschädigung unterliegt in vollem Umfang der Einkommensteuer nach den allgemeinen Vorschriften. Die Entschädigung umfasst auch die Aufwendungen, die dem Abgeordneten durch die Ausübung seines Mandats entstehen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist  ein angemessener Beitrag zur Sicherung der Altersversorgung des Abgeordneten zu berücksichtigen. Ein zusätzlicher Anspruch auf Altersversorgung besteht nicht. Abgeordnete haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Der Anspruch auf die Entschädigung ruht, solange ein Abgeordneter nach Artikel 46 Absatz 3 aus dem Parlament ausgeschlossen ist.

 

(4)          Die Abgeordneten dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Kommentar

 

(zu 3) Die Entschädigung hat angemessene Anteile für eine Altersversorgung des Abgeordneten zu enthalten. Eine steuerfreie Kostenpauschale ist nicht vorgesehen. Die Entschädigung hat zu berücksichtigen, dass ein Hinzuverdienst während der Abgeordnetentätigkeit ausgeschlossen ist (Abs. 4).