Artikel 103

Aktuell

 

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

 

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

 

Neu

 

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

(2)     Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

 

Soweit Strafen erzieherischen Einfluss auf den Verurteilten nehmen sollen, darf ein Gericht die Maßnahmen anordnen, die den Erfolg am ehesten gewährleisten.

 

(3)     Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Kommentar

 

(zu 2) Z. B. können, gerade bei Jugendlichen, Führerscheinentzug, Stadionverbote, Verbot an Sportwettkämpfen teilzunehmen o. ä. angeordnet werden.