(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(5) Urteile der Gerichte sind, soweit nicht Fehler bei der Rechtsanwendung nachträglich festgestellt werden, entsprechend dem Wortlaut des Urteils zu vollziehen. Alle zu berücksichtigenden (mildernden) Umstände sind bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.
(6) Über Streitigkeiten, die ausschließlich Geldangelegenheiten betreffen deren Wert € 1.000,00 nicht überschreitet, entscheidet ein Einzelrichter endgültig. Er entscheidet endgültig auch darüber, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Weder Kläger noch Beklagte dürfen die Kosten des Rechtsstreits auf andere übertragen.
(7) Soweit öffentliche Verwaltungen rechtskräftig verurteilt wurden bestimmte Verwaltungshandlungen vorzunehmen, gilt dafür eine Frist von drei Monaten ab dem Tag, der Rechtskraft des Urteils. Wird die Frist versäumt, tritt die Rechtsfolge des Urteils auch ohne die Verwaltungshandlung in Kraft.
(zu 5) Vorzeitige Entlassungen wegen guter Führung sind ausgeschlossen. Gute Führung, auch in Vollzugsanstalten, wird für die Resozialisierung vorausgesetzt. Die Möglichkeit des Freiganges ist im Urteil zu vermerken. Der vollziehenden Justiz steht nicht das Recht zu Urteile in ihrer Wirkung zu verändern.
(zu 6) Insoweit ist der Rechtsstreit nicht durch eine Rechtsschutzversicherung o. ä. abzudecken.