(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
(1) Recht aus der Zeit vor der Verkündung dieses Grundgesetztes gilt fort, soweit es dem bis dahin geltenden Grundgesetz nicht entgegen Stand. Dieses Recht ist, soweit es nicht mit diesem Grundgesetz vereinbar ist, innerhalb von drei Jahren nach der Verkündung dieses Grundgesetzes, an dieses Grundgesetz anzupassen.
(2) Soweit sich durch dieses Grundgesetz die Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern geändert haben, sind die Gesetze innerhalb von einem Jahr nach der Verkündung dieses Grundgesetzes an dieses Grundgesetz anzupassen.