VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Artikel 83

Aktuell

 

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

 

Neu

 

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

Kommentar